Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nissen Kälteanlagenbau
Inhaber: Kim Christian Nissen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Montagearbeiten, Wartungsarbeiten, Reparaturen sowie sonstige Leistungen der Nissen Kälteanlagenbau, Inhaber Kim Christian Nissen (nachfolgend „Auftragnehmer").
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die auf der Internetseite, in Prospekten oder Werbematerialien dargestellten Leistungen stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen ausschließlich der Information.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- die schriftliche Auftragsbestätigung,
- die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber,
- oder den tatsächlichen Beginn der vereinbarten Arbeiten.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden gesondert vergütet.
§ 3 Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Sämtliche Angebote werden nach den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten örtlichen Gegebenheiten erstellt.
(2) Sollten sich während der Ausführung unvorhersehbare Umstände ergeben, insbesondere
- verdeckte Leitungen,
- tragende Bauteile,
- Stahlträger,
- Hohlräume,
- nicht erkennbare Installationen,
- schadstoffbelastete Baustoffe,
- erschwerte Leitungsführungen,
- oder sonstige unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten,
werden die dadurch entstehenden Mehrleistungen gesondert nach Aufwand berechnet.
(3) Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen, technische Unterlagen und Angebote bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
(4) Angebote gelten, sofern nichts anderes angegeben ist, für die Dauer von 14 Kalendertagen.
§ 4 Preise
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind oder auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.
(4) Erforderliche Mehrarbeiten aufgrund nachträglich geänderter Kundenwünsche oder unvorhersehbarer baulicher Gegebenheiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(5) Sollten sich zwischen Vertragsschluss und Ausführung außergewöhnliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Preissteigerungen bei Materialien, Kältemitteln oder durch Lieferanten ergeben und die Ausführung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten sich die Vertragsparteien eine angemessene Anpassung der Vergütung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot oder Auftrag.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Materialeinsatz, dem Leistungsfortschritt oder den vertraglichen Vereinbarungen zu verlangen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung kann der Auftragnehmer weitere Arbeiten aussetzen oder zurückstellen, sofern hierdurch keine gesetzlichen Verpflichtungen verletzt werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren, Bauteile, Geräte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist vor vollständiger Bezahlung unzulässig.
§ 7 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Vereinbarte Liefer- und Montagetermine gelten grundsätzlich als voraussichtliche Termine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Liefer- oder Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere
- Lieferengpässen,
- Produktionsausfällen,
- Materialmangel,
- Streiks,
- Naturereignissen,
- behördlichen Anordnungen,
- Verkehrsbehinderungen,
- außergewöhnlichen Wetterbedingungen oder
- sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers,
verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Termin ohne Verzögerung durchgeführt werden können.
Hierzu gehören insbesondere:
- freier Zugang zum Montageort,
- ausreichende Bewegungsflächen,
- freie Leitungswege,
- die Baufreiheit im Arbeitsbereich,
- sowie der ungehinderte Zugang zu den vorgesehenen Montageflächen.
(2) Strom und Wasser werden für die Dauer der Arbeiten vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(3) Sofern nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots, gehören insbesondere folgende Leistungen nicht zum Leistungsumfang:
- Elektroinstallationen,
- Maurer-, Putz- oder Malerarbeiten,
- Trockenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Gerüstbau,
- Hubarbeitsbühnen,
- Kernbohrungen durch Spezialunternehmen,
- statische Nachweise,
- Genehmigungen oder behördliche Abnahmen.
Diese Leistungen sind bauseits bereitzustellen oder werden gesondert angeboten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Leitungen, Rohrsysteme, elektrische Installationen oder sonstige Besonderheiten im Arbeitsbereich hinzuweisen.
Für Schäden aufgrund nicht bekannter oder nicht erkennbarer Leitungen oder Einbauten haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können hierdurch entstehende Mehrkosten, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten gesondert berechnet werden.
§ 9 Montage und Ausführung
(1) Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben.
(2) Die genaue Leitungsführung, Positionierung von Geräten, Kabelkanälen, Kondensatleitungen und sonstigen Installationen erfolgt unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse sowie der örtlichen Gegebenheiten.
(3) Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Skizzen oder ursprünglich geplanten Leitungswegen, die aus technischen Gründen erforderlich werden und die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(4) Soweit während der Montage zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, die bei der Angebotserstellung trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, werden diese nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Produkte oder Materialien einzusetzen, sofern hierdurch weder Funktion noch Qualität der vereinbarten Leistung beeinträchtigt werden.
§ 10 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt gemeinsam mit dem Auftraggeber eine Funktionsprüfung der installierten Anlage.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn
- der Auftraggeber die Anlage ausdrücklich abnimmt,
- die Anlage in Betrieb genommen und genutzt wird oder
- der Auftraggeber die Abnahme trotz Aufforderung nicht innerhalb von 10 Werktagen unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Gewährleistung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen sind.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die insbesondere zurückzuführen sind auf
- unsachgemäße Bedienung,
- fehlende oder unterlassene Wartung,
- eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen,
- Eingriffe durch Dritte,
- Verschmutzungen,
- Überspannung,
- Frostschäden,
- äußere Beschädigungen,
- ungeeignete Stromversorgung oder
- sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers.
(4) Herstellergarantien bleiben von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten unberührt und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
§ 12 Wartung und Betrieb, Kältemittel
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpensysteme unterliegen einem natürlichen Verschleiß und bedürfen einer regelmäßigen Wartung.
(2) Der Auftragnehmer empfiehlt die Durchführung einer regelmäßigen fachgerechten Wartung entsprechend den Herstellerangaben.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Wartung, kann dies die Energieeffizienz, Betriebssicherheit, Lebensdauer sowie eventuelle Herstellergarantien beeinträchtigen.
(4) Die regelmäßige Wartung ist nicht Bestandteil eines Montagevertrages, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Auftragnehmer arbeitet entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Umgang mit Kältemitteln sowie den einschlägigen technischen Regeln. Gesetzliche Änderungen oder technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
§ 13a Dokumentation der Arbeiten
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur technischen Dokumentation, Qualitätssicherung sowie zur Beweissicherung Fotografien der ausgeführten Arbeiten anzufertigen.
(2) Personenbezogene Aufnahmen oder Fotografien, auf denen Personen erkennbar sind, werden ausschließlich mit entsprechender Einwilligung oder auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis angefertigt oder veröffentlicht.
(3) Eine Veröffentlichung von Objektfotos zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
§ 13b Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- einer übernommenen Garantie,
- oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern.
§ 14 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(2) Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Internetseite veröffentlichten Datenschutzerklärung.
§ 15 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
